Regelwerke und Ordnungen
Spesenordnung (SO)
1. Allgemeines
1.1 Die Spesenordnung regelt alle Ausgaben und Vergütungen für Trainer und Offizielle des Vorstandes sowie Veranstaltungen.
1.2. Hiervon abweichende Zahlungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
2. Trainerentschädigung
2.1. Die Trainer des 1. Taekwondo Vereins '80 Bochum e.V. werden auf Beschluss des Vorstandes eingesetzt. Sie werden auf Honorarbasis wie folgt entschädigt:
Trainingseinheit Kinder (75 Min.)...................15,00 €
Trainingseinheit Erwachsene (90 Min.) .......20,00 €
2.2. Eine Fahrkostenpauschale wird nicht gewährt.
2.3. Die Trainerentschädigung kann nicht im Voraus gewährt werden.
2.4. Über die abgeleisteten Trainingsstunden ist Buch zu führen. Ohne diese Aufstellung, die monatsweise an den Schatzmeister weiterzuleiten ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
2.5. Die Entschädigung wird monatsweise an die Trainer überwiesen.
2.6. Die verpflichteten Trainer haben selbst für eine etwaige Versteuerung Sorge zu tragen.
3. Trainerausbildung
3.1. Für eine Trainerausbildung kann ein Antrag auf Bezuschussung gestellt werden, über den der Vorstand befindet. Anspruch besteht jedoch nicht.
3.2. Es sollte absehbar sein, dass der Trainer dem Verein einen Nutzen verschafft.
4. Turniere & Lehrgänge
Für Turniere & Lehrgänge kann ein Antrag auf Bezuschussung gestellt werden, über den der Vorstand befindet. Anspruch besteht jedoch nicht.
5. Offizielle des Vorstandes
5.1. Auslagen, die zu belegen sind oder in sonstiger Weise glaubhaft gemacht werden müssen, werden vom Schatzmeister erstattet, (siehe § 7 Absatz 6 der Vereinssatzung)
5.2. Tagegeld sowie eine Fahrtkostenpauschale für Sitzungen wird nicht gewährt.
6. Festlegung
Die Höhe der Spesen nach Punkt 2.1. werden vom Vorstand festgelegt. Die Festlegung der Spesen ist keine Ordnungsänderung.
Abgabenordnung (AO)
1. Monatsbeiträge
1.1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein folgende Beiträge von seinen Mitgliedern:
Sportler bis einschl. 14 Jahren:.......................12,00 €
Sportler ab 15 Jahren:........................................16,00 €
Familien - ab 3 Personen:..................................32,00 €
ausschließlich Selbstverteidigung Gelong Dao
bis einschl. 14 Jahren:........................................10,00 €
ab 15 Jahren:.........................................................14,00 €
1.2. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren monatlich eingezogen.
1.3. In Ausnahmefällen ist auch eine monatliche Beitragszahlung oder eine Zahlung per Überweisung möglich. Hierzu bedarf es einer Abstimmung mit dem Schatzmeister.
1.4. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag, insbesondere zur Vermeidung unbilliger Härten den Beitrag für eine befristete Zeit ermäßigen oder erlassen.
2. Aufnahmegebühr
2.1. Die Aufnahmegebühr wird mit dem ersten Monatsbeitrag fällig beträgt:
Taekwondo..............................................................30,00 €
Dies beinhaltet den DTU-Ausweis.
nur Selbstverteidigung Gelong Dao..............10,00 €
2.2. Die Aufnahmegebühr wird bedingt durch den Bankabruf der Monatsbeiträge ebenfalls per Bankeinzug eingefordert und wird zu dem gemäß Aufnahmeantrag vereinbarten Termin eingezogen.
3. Kup-Prüfungen
3.1. Die Gebühren für Kup-Prüfungen (diese beinhalten auch die Kosten für Bruchtestmaterial) betragen
pro Prüfling:............................................................17,00 €
3.2. Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet.
3.3. Bei einer Überprüfung bedingt durch einen Verbandswechsel oder einer Neuausstellung eines DTU-Passes sind die Kosten durch den Prüfling zu tragen.
Verbandsabgabe
Die jährliche Verbandsabgabe wird in Form einer Jahressichtmarke im DTU-Ausweis dokumentiert. Sie wird ab dem 01.01. des zweiten Mitgliedsjahres mit dem ersten Jahresbeitrag eingezogen und beträgt
pro Person:..............................................................10,00 €
Schäden
Mutwillig herbeigeführte Schäden an Vereinseinrichtungen sowie Werten des Vereines (Schutzausrüstungen, Trainingsmaterial) sind unverzüglich zu melden und begleichen. Ggf. kann ein Ausschluss aus dem Verein gem. § 2 Absatz 3 Buchstabe d) erfolgen.
Festlegung
Die Höhe der Abgaben nach Punkt 1.1. sowie Punkt 2.1. regelt die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Gebühren nach Punkt 3.1. sowie Punkt 4. werden vom Vorstand festgelegt. Die Festlegung der Abgaben und Gebühren ist keine Ordnungsänderung.
Jugendordnung (JO)
Grundsätzliches
Die in der Ordnung genannten Ämter, beziehen sich grundsätzlich auf alle Geschlechter.
1. Jugendordnung
Die Jugend des 1. Taekwondo Vereins '80 Bochum e.V. (im Folgenden Jugend genannt) ist die Gemeinschaft aller jugendlichen der Mitglieder des Vereins.
2. Zweck und Ziel
2.1. Durch die Jugendarbeit im Verein soll es jungen Menschen ermöglicht werden, attraktiven Taekwondo-Sport zu betreiben.
2.2. Die Jugend will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, soziales Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen.
2.3. Die Jugend koordiniert und unterstützt die Jugendarbeit im Verein und vertritt die gemeinsamen Interessen dem Vorstand gegenüber.
2.4. Die Jugend ist zur Zusammenarbeit mit allen Verbänden und Institutionen in jugendpolitischen Fragen bereit.
3. Grundsätze
3.1. Die Jugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
3.2. Die Jugend ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte und für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
4. Zugehörigkeit
Zur Jugend gehören alle weiblichen und männlichen Vereinsmitglieder, die das 8. Lebensjahr vollendet, jedoch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Organisation
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins.
6. Organe der Jugend sind
6.1 die Jugendvollversammlung (JVV)
6.2. der Jugendwart (JW)
6.3. der Jugendausschuss (JA)
7. Jugendvollversammlung
7.1. Die Vollversammlung der Jugend (JVV) ist das oberste Organ.
7.2. Die JVV wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder Schatzmeister, alle 2 Jahre in Textform mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen und vom Jugendwart geleitet. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Auf Antrag von 10% der jugendlichen Mitglieder muss eine Jugendversammlung einberufen werden. (§ 8 Absatz 2 der Satzung)
7.3. Die JVV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
7.4. Der JVV gehören stimmberechtigt als Delegierte an:
1. der Jugendwart,
2. der zweite Vorsitzende,
3. die Jugendlichen gem. Punkt 4 der JO
7.5 Die Aufgaben der JVV sind insbesondere:
1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes, der Jugend und des Ausschusses.
2. Entgegennahme der Berichte des Jugendwartes und des Jugendausschusses.
3. Entlastung des Jugendwarts, sowie des Jugendausschusses.
4. Wahl des Jugendwartes.
5. Wahl der bis zu 2 Jugendvertreter.
6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
7. Beschlussfassung über die Jugendordnung.
7.6. Anträge können von allen Delegierten an die JVV gestellt werden. Sie sind dem JW mindestens 2 Wochen vor der JVV schriftlich mit Begründung zuzusenden. Dringlichkeitsanträge können auf der JVV nur behandelt werden, wenn die JVV mit Zweidrittelmehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
7.7. Abstimmungen und Wahlen
Jeder Jugendliche gem. Punkt 4 besitzt eine Stimme. Die ordnungsgemäß einberufene JVV ist ab 3 anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Jugendwart und der 2. Vorsitzende haben je eine Stimme, sofern sie keine Jugendlichen gem. Punkt 4. sind.
8. Der Jugendwart
8.1. Dem JW obliegt die Leitung der Jugend im Verein.
8.2. Die Wahl des Jugendwarts erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Der Jugendwart bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. § 7 Absätze 4, 5 der Satzung gelten entsprechend.
9. Der Jugendausschuss
9.1. Der JA ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten.
9.2. Der JA besteht aus:
• dem Jugendwart
• dem 2. Vorsitzenden
• bis zu 2 Jugendvertretern
10. Änderungen
10.1. § 4 Absatz 3 Satz 3 der Satzung bleibt unberührt.
10.2. Änderungen der Jugendordnung können weiterhin von der JVV beschlossen werden.
Die Änderungen müssen vorher schriftlich eingebracht werden und bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten gem. Punkt 7.7. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung durch die nächste Mitgliederversammlung.