Vereinssatzung

§ l Name, Sitz und Zweck des Vereins

1) Der Verein führt den Namen „1. Taekwondo Verein '80 Bochum e.V.". Er hat seinen Sitz in Bochum und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er soll Mitglied des „Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V." sein und der „Nordrhein-Westfälischen Taekwondo Union e.V." als Landesfachverband für Taekwondo angehören.

2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dies wird durch das Erlernen und Ausüben von Taekwondo verwirklicht. Das Ziel des Vereins ist es, den Mitgliedern im Rahmen des Do Selbstdisziplin, Durchhaltevermögen und Höflichkeit zu vermitteln. Zur sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit gehört insbesondere auch die freiwillige und selbständige Übernahme von Aufgaben der Jugendhilfe. Näheres über die sportliche und allgemeine Jugendarbeit regelt die Jugendordnung.

3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 2 Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person erwerben. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein (Aufnahmeantrag) ist an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Bei Minderjährigen ist hierzu die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, die damit zugleich die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verpflichtungen des Minderjährigen gegenüber dem Verein übernehmen. Die Zustimmung gilt gleichzeitig als Einwilligung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten.

2) Personen, die sich um den Verein und/oder um die Förderung des Amateursports verdient gemacht haben, auch solche, die dem Verein nicht als Mitglied angehören, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

6) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.


§ 3 Beiträge

1) Die Mitglieder entrichten Beiträge nach der Abgabenordnung, die auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

3) Näheres regelt die Abgabenordnung.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle Mitglieder haben Anspruch auf die Benutzung der Anlagen und Räume im Rahmen des Vereinsbetriebes, sowie auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.

2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln und zu benutzen.

3) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Organe des Verbandes werden durch diese Satzung sowie die nachstehenden Ordnungen geregelt: Jugendordnung, Abgabenordnung und Spesenordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen können durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.


§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)   die Mitgliederversammlung,
b)  der Vorstand,
c)   die Jugendversammlung.


§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder Schatzmeister, alle 2 Jahre in Textform mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladung in Textform gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.

2) Jede Mitgliederversammlung ist ab mindestens drei erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.

3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 11 bleibt unberührt.
Die Abstimmungen   erfolgen   durch   Handaufheben,   sofern   nicht   schriftliche Abstimmung verlangt wird.

4) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann das Stimmrecht nicht persönlich durch das Mitglied, sondern nur durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet, das 18. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben, können Ihr Stimmrecht persönlich ausüben. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gem. §§ 107, 111 S. l BGB gilt durch die Zustimmung zum Beitritt als erteilt. Sofern das Mitglied sein Stimmrecht persönlich ausübt, ist die Ausübung durch den gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.

5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

    a) die Jahresschlussrechnung,
    b) die Entlastung des Vorstandes,
    c) Wahlen zum Vorstand,
    d) Bestätigung des Jugendwartes,
    e) die Wahl der Kassenprüfer,
    f) die Ordnungen,
    g) den Haushaltsplan,
    h) die Mitgliedschaft im Landessportbund,
    i) die Mitgliedschaft in der Nordrhein-Westfälischen Taekwondo-Union,
    j) die Änderung der Satzung,
    k) die Auflösung des Vereins,
    l) Anträge.

6) Anträge nach Absatz 5 Buchstabe I) sind schriftlich bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Sie müssen die Angelegenheit, die nicht dem Sinn und Zweck des Vereins widersprechen darf, genau bezeichnen und eine Begründung enthalten.

7) Der Vorstand kann die Tagesordnung bis zum Beginn der Mitgliederversammlung in Dringlichkeitsfällen erweitern oder abändern.

8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf deren
Verlangen zuzusenden.


§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem:
a) 1.Vorsitzenden,
b) 2.Vorsitzenden,
c) Schatzmeister,
d) Jugendwart,
e) Schriftführer.

2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind je zwei von ihnen gemeinsam.

3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung einzeln und wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

4) In der ersten Hälfte des Geschäftsjahres mit ungeraden Jahreszahlen finden die Mitgliederversammlungen statt.

5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unentgeltlich aus. Für den Verein verauslagte Kosten, die zu belegen sind oder in sonstiger Weise glaubhaft gemacht werden müssen, sind zu erstatten.

7) Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende beruft den Vorstand mit einer Ladungsfrist von drei Tagen in Textform ein und leitet die Sitzungen. Die Einladung in Textform gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vorstandsmitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf deren Verlangen zuzusenden.


§ 8 Jugendversammlung

1) Die Jugendversammlung besteht aus allen Mitgliedern, die das 10. Lebensjahr vollendet, jedoch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dem Jugendwart, den Jugendvertretern und dem 2. Vorsitzenden.

2) Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder Schatzmeister, alle 2 Jahre in Textform mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen und vom Jugendwart geleitet. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Auf Antrag von 10% der jugendlichen Mitglieder muss eine Jugendversammlung einberufen werden.

3) Die Jugendversammlung berät und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen, unterbreitet Vorschläge zur Vereinsgestaltung und Jugendarbeit und wählt den Jugendwart, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die Wahl des Jugendwarts erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Der Jugendwart bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. § 7 Absätze 4, 5 gelten entsprechend.

4) Der Jugendwart trägt die von der Jugendversammlung gefassten Beratungsergebnisse und Beschlüsse dem Vorstand zur Durchführung vor, der darüber entscheidet.

5) Näheres regelt die Jugendordnung.


§ 9 Kassenprüfer / in

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben das Recht und die Pflicht über die Jahresschlussrechnung Bericht zu erstatten. Mitglieder des Vorstandes können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden. Wesentliche Beanstandungen sind unverzüglich dem Gesamtvorstand vorzutragen. Die Kassenprüfung findet jedes Jahr in der ersten Hälfte statt.


§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11 Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins

1) Über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung beraten werden, zu der unter Hinweis auf die Tagesordnungspunkte geladen worden ist. § 6 bleibt unberührt.

2) Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 3/4  der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder und die Zustimmung von 3/4 der Erschienenen erforderlich.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

Kinderhospitzdienst Ruhrgebiet e. V.,
Am Herbeder Sportplatz 17,
58456 Witten,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
errichtet am 27.04.1980 und 16.11.1980, eingetragen am 20.01.1981
neugefasst am 16.12.1989 und 12.03.1990, eingetragen am 24.04.1990 neugefasst am 10.07.1992, eingetragen am 23.09.1992
geändert am 27.11.1999, eingetragen am 02.02.2000
neugefasst am 04.12.2010, eingetragen am 14.04.2011
geändert am 04.03.2018