Vereinssatzung
§ l Name, Sitz und Zweck des Vereins
1) Der Verein führt den Namen „1. Taekwondo Verein '80
Bochum e.V.". Er hat seinen Sitz in Bochum und ist in das
Vereinsregister eingetragen. Er soll Mitglied des
„Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V." sein und der
„Nordrhein-Westfälischen Taekwondo Union e.V." als
Landesfachverband für Taekwondo angehören.
2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dies wird
durch das Erlernen und Ausüben von Taekwondo verwirklicht. Das
Ziel des Vereins ist es, den Mitgliedern im Rahmen des Do
Selbstdisziplin, Durchhaltevermögen und Höflichkeit zu
vermitteln. Zur sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit gehört
insbesondere auch die freiwillige und selbständige Übernahme
von Aufgaben der Jugendhilfe. Näheres über die sportliche und
allgemeine Jugendarbeit regelt die Jugendordnung.
3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person
erwerben. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein
(Aufnahmeantrag) ist an den Vorstand zu richten, der darüber
entscheidet. Bei Minderjährigen ist hierzu die schriftliche
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, die damit zugleich
die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verpflichtungen
des Minderjährigen gegenüber dem Verein übernehmen. Die
Zustimmung gilt gleichzeitig als Einwilligung zur Wahrnehmung von
Mitgliederrechten und -pflichten.
2) Personen, die sich um den Verein und/oder um die Förderung des
Amateursports verdient gemacht haben, auch solche, die dem Verein nicht
als Mitglied angehören, können auf Antrag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines
Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen
zulässig. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem
Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden
nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
6) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer
verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden
Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu
geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den
Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht
dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des
Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die
Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu
berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der
Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf
Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die
Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 3 Beiträge
1) Die Mitglieder entrichten Beiträge nach der Abgabenordnung, die
auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3) Näheres regelt die Abgabenordnung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle Mitglieder haben Anspruch auf die Benutzung der Anlagen und
Räume im Rahmen des Vereinsbetriebes, sowie auf Teilnahme an den
Veranstaltungen des Vereins.
2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln und zu benutzen.
3) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Organe des
Verbandes werden durch diese Satzung sowie die nachstehenden Ordnungen
geregelt: Jugendordnung, Abgabenordnung und Spesenordnung. Die
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen
können durch Beschluss des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Jugendversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder Schatzmeister, alle 2 Jahre in
Textform mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladung in Textform gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem
Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift,
Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Sie muss unverzüglich
einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe
des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.
2) Jede Mitgliederversammlung ist ab mindestens drei erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. § 11 bleibt unberührt.
Die Abstimmungen erfolgen durch
Handaufheben, sofern nicht
schriftliche Abstimmung verlangt wird.
4) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Eine Stimmübertragung ist
nicht zulässig. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann das
Stimmrecht nicht persönlich durch das Mitglied, sondern nur durch
den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Mitglieder, die das
16. Lebensjahr vollendet, das 18. Lebensjahr jedoch noch nicht
vollendet haben, können Ihr Stimmrecht persönlich
ausüben. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gem.
§§ 107, 111 S. l BGB gilt durch die Zustimmung zum Beitritt
als erteilt. Sofern das Mitglied sein Stimmrecht persönlich
ausübt, ist die Ausübung durch den gesetzlichen Vertreter
ausgeschlossen.
5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Jahresschlussrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) Wahlen zum Vorstand,
d) Bestätigung des Jugendwartes,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Ordnungen,
g) den Haushaltsplan,
h) die Mitgliedschaft im Landessportbund,
i) die Mitgliedschaft in der Nordrhein-Westfälischen Taekwondo-Union,
j) die Änderung der Satzung,
k) die Auflösung des Vereins,
l) Anträge.
6) Anträge nach Absatz 5 Buchstabe I) sind schriftlich bis
spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand einzureichen. Sie müssen die Angelegenheit, die nicht dem
Sinn und Zweck des Vereins widersprechen darf, genau bezeichnen und
eine Begründung enthalten.
7) Der Vorstand kann die Tagesordnung bis zum Beginn der
Mitgliederversammlung in Dringlichkeitsfällen erweitern oder
abändern.
8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf deren
Verlangen zuzusenden.
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem:
a) 1.Vorsitzenden,
b) 2.Vorsitzenden,
c) Schatzmeister,
d) Jugendwart,
e) Schriftführer.
2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
Vertretungsberechtigt sind je zwei von ihnen gemeinsam.
3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren
von der Mitgliederversammlung einzeln und wenn kein Stimmberechtigter
widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel gewählt.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei
Stimmgleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht. Der
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
4) In der ersten Hälfte des Geschäftsjahres mit ungeraden Jahreszahlen finden die Mitgliederversammlungen statt.
5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der
Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur
nächsten Wahl zu berufen.
6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unentgeltlich
aus. Für den Verein verauslagte Kosten, die zu belegen sind oder
in sonstiger Weise glaubhaft gemacht werden müssen, sind zu
erstatten.
7) Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende
beruft den Vorstand mit einer Ladungsfrist von drei Tagen in Textform
ein und leitet die Sitzungen. Die Einladung in Textform gilt dem
Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom
Vorstandsmitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse
(Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder. Über jede Vorstandssitzung ist ein
Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den
Mitgliedern auf deren Verlangen zuzusenden.
§ 8 Jugendversammlung
1) Die Jugendversammlung besteht aus allen Mitgliedern, die das 10.
Lebensjahr vollendet, jedoch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, dem Jugendwart, den Jugendvertretern und dem 2. Vorsitzenden.
2) Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden oder Schatzmeister, alle 2 Jahre in Textform mit einer
Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen
und vom Jugendwart geleitet. Die Einladung gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Auf Antrag von 10% der
jugendlichen Mitglieder muss eine Jugendversammlung einberufen werden.
3) Die Jugendversammlung berät und beschließt über
gemeinsame Veranstaltungen, unterbreitet Vorschläge zur
Vereinsgestaltung und Jugendarbeit und wählt den Jugendwart, der
von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die Wahl des
Jugendwarts erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Der Jugendwart
bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. § 7
Absätze 4, 5 gelten entsprechend.
4) Der Jugendwart trägt die von der Jugendversammlung gefassten
Beratungsergebnisse und Beschlüsse dem Vorstand zur
Durchführung vor, der darüber entscheidet.
5) Näheres regelt die Jugendordnung.
§ 9 Kassenprüfer / in
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf
die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Sie haben das Recht und die Pflicht
über die Jahresschlussrechnung Bericht zu erstatten. Mitglieder
des Vorstandes können nicht zu Kassenprüfern gewählt
werden. Wesentliche Beanstandungen sind unverzüglich dem
Gesamtvorstand vorzutragen. Die Kassenprüfung findet jedes Jahr in
der ersten Hälfte statt.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins
1) Über eine Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung
beraten werden, zu der unter Hinweis auf die Tagesordnungspunkte
geladen worden ist. § 6 bleibt unberührt.
2) Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung ist die
Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zu
einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die
Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder und die Zustimmung von 3/4 der
Erschienenen erforderlich.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den
Kinderhospitzdienst Ruhrgebiet e. V.,
Am Herbeder Sportplatz 17,
58456 Witten,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
errichtet am 27.04.1980 und 16.11.1980, eingetragen am 20.01.1981
neugefasst am 16.12.1989 und 12.03.1990, eingetragen am 24.04.1990 neugefasst am 10.07.1992, eingetragen am 23.09.1992
geändert am 27.11.1999, eingetragen am 02.02.2000
neugefasst am 04.12.2010, eingetragen am 14.04.2011
geändert am 04.03.2018, eingetragen am
Regelwerke & Ordnungen
Spesenordnung (SO)
1. Allgemeines
1.1 Die Spesenordnung regelt alle Ausgaben und
Vergütungen für Trainer und Offizielle des Vorstandes sowie
Veranstaltungen.
1.2. Hiervon abweichende Zahlungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
2. Trainerentschädigung
2.1. Die Trainer des 1. Taekwondo Vereins '80 Bochum e.V. werden auf
Beschluss des Vorstandes eingesetzt. Sie werden auf Honorarbasis wie
folgt entschädigt:
pro Trainingseinheit Kindertraining (75 Minuten)15,00 €
pro Trainingseinheit Erwachsenentraining (90 Minuten) 20,00 €
2.2. Eine Fahrkostenpauschale wird nicht gewährt.
2.3. Die Trainerentschädigung kann nicht im Voraus gewährt werden.
2.4. Über die abgeleisteten Trainingsstunden ist Buch zu
führen. Ohne diese Aufstellung, die monatsweise an den
Schatzmeister weiterzuleiten ist, besteht kein Anspruch auf
Entschädigung.
2.5. Die Entschädigung wird monatsweise an die Trainer überwiesen.
2.6. Die verpflichteten Trainer haben selbst für eine etwaige Versteuerung Sorge zu tragen.
3. Trainerausbildung
3.1. Für eine Trainerausbildung kann ein Antrag auf Bezuschussung
gestellt werden, über den der Vorstand befindet. Anspruch besteht
jedoch nicht.
3.2. Es sollte absehbar sein, dass der Trainer dem Verein einen Nutzen verschafft.
4. Turniere & Lehrgänge
Für Turniere & Lehrgänge kann ein Antrag auf
Bezuschussung gestellt werden, über den der Vorstand befindet.
Anspruch besteht jedoch nicht.
5. Offizielle des Vorstandes
5.1. Auslagen, die zu belegen sind oder in sonstiger Weise
glaubhaft gemacht werden müssen, werden vom Schatzmeister
erstattet, (siehe § 7 Absatz 6 der Vereinssatzung)
5.2. Tagegeld sowie eine Fahrtkostenpauschale für Sitzungen wird nicht gewährt.
6. Festlegung
Die Höhe der Spesen nach Punkt 2.1. werden vom Vorstand
festgelegt. Die Festlegung der Spesen ist keine Ordnungsänderung.
Regelwerke & Ordnungen
Abgaben Ordnung (AO)
1. Monatsbeiträge
1.1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein folgende Beiträge von seinen Mitgliedern:
Sportler bis einschl. 14 Jahren: 12,00 €
Sportler ab 15 Jahren: 16,00 €
Familien - ab 3 Personen: 32,00 €
ausschließlich Selbstverteidigung Gelong Dao
bis einschl. 14 Jahren: 10,00 €
ab 15 Jahren: 14,00 €
1.2. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren monatlich eingezogen.
1.3. In Ausnahmefällen ist auch eine monatliche
Beitragszahlung oder eine Zahlung per Überweisung möglich.
Hierzu bedarf es einer Abstimmung mit dem Schatzmeister.
1.4. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag,
insbesondere zur Vermeidung unbilliger Härten den Beitrag für
eine befristete Zeit ermäßigen oder erlassen.
2. Aufnahmegebühr
2.1. Die Aufnahmegebühr wird mit dem ersten Monatsbeitrag fällig beträgt:
Taekwondo
30,00 €
Dies beinhaltet den DTU-Ausweis.
nur Selbstverteidigung Gelong Dao 10,00 €
2.2. Die Aufnahmegebühr wird bedingt durch den
Bankabruf der Monatsbeiträge ebenfalls per Bankeinzug eingefordert
und wird zu dem gemäß Aufnahmeantrag vereinbarten Termin
eingezogen.
3. Kup-Prüfungen
3.1. Die Gebühren für Kup-Prüfungen betragen pro Prüfling: 17,00 €
Dies beinhaltet die Kosten für Bruchtestmaterial.
3.2. Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet.
3.3. Bei einer
Überprüfung bedingt durch
einen Verbandswechsel oder einer
Neuausstellung eines DTU-Passes sind die Kosten durch den Prüfling
zu tragen.
Verbandsabgabe
Die jährliche Verbandsabgabe in Höhe von 10,00 € pro
Person wird in Form einer Jahressichtmarke im DTU-Ausweis dokumentiert.
Sie wird ab dem 01.01. des zweiten Mitgliedsjahres mit dem ersten
Jahresbeitrag eingezogen.
Schäden
Mutwillig herbeigeführte Schäden an Vereinseinrichtungen
sowie Werten des Vereines (Schutzausrüstungen, Trainingsmaterial)
sind unverzüglich zu melden und begleichen. Ggf. kann ein
Ausschluss aus dem Verein gem. § 2 Absatz 3 Buchstabe d) erfolgen.
Festlegung
Die Höhe der Abgaben nach Punkt 1.1. sowie Punkt 2.1. regelt die
Mitgliederversammlung. Die Höhe der Gebühren nach Punkt 3.1.
sowie Punkt 4. werden vom Vorstand festgelegt. Die Festlegung der
Abgaben und Gebühren ist keine Ordnungsänderung.
Regelwerke & Ordnungen
Jugendordnung (JO)
Grundsätzliches
Die in der Ordnung genannten Ämter, beziehen sich grundsätzlich auf beiderlei Geschlecht.
1. Jugendordnung
Die Jugend des 1. Taekwondo Vereins '80 Bochum e.V. (im Folgenden
Jugend genannt) ist die Gemeinschaft aller jugendlichen der Mitglieder
des Vereins.
2. Zweck und Ziel
2.1. Durch die Jugendarbeit im Verein soll es jungen Menschen
ermöglicht werden, attraktiven Taekwondo-Sport
zu betreiben.
2.2. Die Jugend will zur Persönlichkeitsbildung beitragen,
soziales Verhalten fördern, das
gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen.
2.3. Die Jugend koordiniert und unterstützt die Jugendarbeit im
Verein und vertritt die gemeinsamen Interessen dem
Vorstand gegenüber.
2.4. Die Jugend ist zur Zusammenarbeit mit allen Verbänden und
Institutionen in jugendpolitischen Fragen bereit.
3. Grundsätze
3.1. Die Jugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen
Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung und
Mitverantwortung der Jugend ein.
3.2. Die Jugend ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die
Menschenrechte und für religiöse und
weltanschauliche Toleranz ein.
4. Zugehörigkeit
Zur Jugend gehören alle weiblichen und männlichen
Vereinsmitglieder, die das 8. Lebensjahr vollendet, jedoch das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Organisation
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins.
6. Organe der Jugend sind
6.1 die Jugendvollversammlung (JVV)
6.2. der Jugendwart (JW)
6.3. der Jugendausschuss (JA)
7. Jugendvollversammlung
7.1. Die Vollversammlung der Jugend (JVV) ist das oberste Organ.
7.2. Die JVV wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder Schatzmeister,
alle 2 Jahre in Textform mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung einberufen und vom
Jugendwart geleitet. Die Einladung gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Auf Antrag von 10% der jugendlichen Mitglieder muss
eine Jugendversammlung einberufen werden. (§ 8 Absatz 2 der
Satzung)
7.3. Die JVV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
7.4. Der JVV gehören stimmberechtigt als Delegierte an:
1. der Jugendwart,
2. der zweite Vorsitzende,
3. die Jugendlichen gem. Punkt 4 der JO
7.5 Die Aufgaben der JVV sind insbesondere:
1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes, der Jugend und des Ausschusses.
2. Entgegennahme der Berichte des Jugendwartes und des Jugendausschusses.
3. Entlastung des Jugendwarts, sowie des Jugendausschusses.
4. Wahl des Jugendwartes.
5. Wahl der bis zu 2 Jugendvertreter.
6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
7. Beschlussfassung über die Jugendordnung.
7.6. Anträge können von allen Delegierten
an die JVV gestellt werden. Sie sind dem JW
mindestens 2 Wochen vor der JVV schriftlich mit Begründung
zuzusenden. Dringlichkeitsanträge können
auf der JVV nur behandelt werden, wenn die JVV mit
Zweidrittelmehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
7.7. Abstimmungen und Wahlen
Jeder Jugendliche gem. Punkt 4 besitzt eine Stimme. Die
ordnungsgemäß einberufene JVV ist ab 3 anwesenden
Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei Abstimmungen genügt die
einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Jugendwart und der
2. Vorsitzende haben je eine Stimme, sofern sie keine Jugendlichen gem.
Punkt 4. sind.
8. Der Jugendwart
8.1. Dem JW obliegt die Leitung der Jugend im Verein.
8.2. Die Wahl des Jugendwarts erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Der Jugendwart
bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. § 7 Absätze 4, 5 der Satzung
gelten entsprechend.
9. Der Jugendausschuss
9.1. Der JA ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten.
9.2. Der JA besteht aus:
• dem Jugendwart,
• dem 2. Vorsitzenden,
• bis zu 2 Jugendvertretern.
10. Änderungen
10.1. § 4 Absatz 3 Satz 3 der Satzung bleibt unberührt.
10.2. Änderungen der Jugendordnung können weiterhin von der JVV beschlossen werden.
Die Änderungen müssen vorher schriftlich eingebracht werden
und bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten
gem. Punkt 7.7. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung durch die nächste Mitgliederversammlung.