.: Verein :.  .: Vorstand :.  .: Satzung :.  .: DSGVO :.  .: Beiträge :.



Vereinssatzung


§ l Name, Sitz und Zweck des Vereins

1) Der Verein führt den Namen „1. Taekwondo Verein '80 Bochum e.V.". Er hat seinen Sitz in Bochum und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er soll Mitglied des „Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V." sein und der „Nordrhein-Westfälischen Taekwondo Union e.V." als Landesfachverband für Taekwondo angehören.

2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dies wird durch das Erlernen und Ausüben von Taekwondo verwirklicht. Das Ziel des Vereins ist es, den Mitgliedern im Rahmen des Do Selbstdisziplin, Durchhaltevermögen und Höflichkeit zu vermitteln. Zur sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit gehört insbesondere auch die freiwillige und selbständige Übernahme von Aufgaben der Jugendhilfe. Näheres über die sportliche und allgemeine Jugendarbeit regelt die Jugendordnung.

3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 2 Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person erwerben. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein (Aufnahmeantrag) ist an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Bei Minderjährigen ist hierzu die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, die damit zugleich die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verpflichtungen des Minderjährigen gegenüber dem Verein übernehmen. Die Zustimmung gilt gleichzeitig als Einwilligung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten.

2) Personen, die sich um den Verein und/oder um die Förderung des Amateursports verdient gemacht haben, auch solche, die dem Verein nicht als Mitglied angehören, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

6) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.


§ 3 Beiträge

1) Die Mitglieder entrichten Beiträge nach der Abgabenordnung, die auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

3) Näheres regelt die Abgabenordnung.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle Mitglieder haben Anspruch auf die Benutzung der Anlagen und Räume im Rahmen des Vereinsbetriebes, sowie auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.

2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln und zu benutzen.

3) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Organe des Verbandes werden durch diese Satzung sowie die nachstehenden Ordnungen geregelt: Jugendordnung, Abgabenordnung und Spesenordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen können durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.


§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)   die Mitgliederversammlung,
b)  der Vorstand,
c)   die Jugendversammlung.


§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder Schatzmeister, alle 2 Jahre in Textform mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladung in Textform gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.

2) Jede Mitgliederversammlung ist ab mindestens drei erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.

3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 11 bleibt unberührt.
Die Abstimmungen   erfolgen   durch   Handaufheben,   sofern   nicht   schriftliche Abstimmung verlangt wird.

4) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann das Stimmrecht nicht persönlich durch das Mitglied, sondern nur durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet, das 18. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben, können Ihr Stimmrecht persönlich ausüben. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gem. §§ 107, 111 S. l BGB gilt durch die Zustimmung zum Beitritt als erteilt. Sofern das Mitglied sein Stimmrecht persönlich ausübt, ist die Ausübung durch den gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.

5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

    a) die Jahresschlussrechnung,
    b) die Entlastung des Vorstandes,
    c) Wahlen zum Vorstand,
    d) Bestätigung des Jugendwartes,
    e) die Wahl der Kassenprüfer,
    f) die Ordnungen,
    g) den Haushaltsplan,
    h) die Mitgliedschaft im Landessportbund,
    i) die Mitgliedschaft in der Nordrhein-Westfälischen Taekwondo-Union,
    j) die Änderung der Satzung,
    k) die Auflösung des Vereins,
    l) Anträge.

6) Anträge nach Absatz 5 Buchstabe I) sind schriftlich bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Sie müssen die Angelegenheit, die nicht dem Sinn und Zweck des Vereins widersprechen darf, genau bezeichnen und eine Begründung enthalten.

7) Der Vorstand kann die Tagesordnung bis zum Beginn der Mitgliederversammlung in Dringlichkeitsfällen erweitern oder abändern.

8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf deren
Verlangen zuzusenden.


§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem:
a) 1.Vorsitzenden,
b) 2.Vorsitzenden,
c) Schatzmeister,
d) Jugendwart,
e) Schriftführer.

2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind je zwei von ihnen gemeinsam.

3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung einzeln und wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

4) In der ersten Hälfte des Geschäftsjahres mit ungeraden Jahreszahlen finden die Mitgliederversammlungen statt.

5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unentgeltlich aus. Für den Verein verauslagte Kosten, die zu belegen sind oder in sonstiger Weise glaubhaft gemacht werden müssen, sind zu erstatten.

7) Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende beruft den Vorstand mit einer Ladungsfrist von drei Tagen in Textform ein und leitet die Sitzungen. Die Einladung in Textform gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vorstandsmitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf deren Verlangen zuzusenden.


§ 8 Jugendversammlung

1) Die Jugendversammlung besteht aus allen Mitgliedern, die das 10. Lebensjahr vollendet, jedoch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dem Jugendwart, den Jugendvertretern und dem 2. Vorsitzenden.

2) Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder Schatzmeister, alle 2 Jahre in Textform mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen und vom Jugendwart geleitet. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Auf Antrag von 10% der jugendlichen Mitglieder muss eine Jugendversammlung einberufen werden.

3) Die Jugendversammlung berät und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen, unterbreitet Vorschläge zur Vereinsgestaltung und Jugendarbeit und wählt den Jugendwart, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die Wahl des Jugendwarts erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Der Jugendwart bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. § 7 Absätze 4, 5 gelten entsprechend.

4) Der Jugendwart trägt die von der Jugendversammlung gefassten Beratungsergebnisse und Beschlüsse dem Vorstand zur Durchführung vor, der darüber entscheidet.

5) Näheres regelt die Jugendordnung.


§ 9 Kassenprüfer / in

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben das Recht und die Pflicht über die Jahresschlussrechnung Bericht zu erstatten. Mitglieder des Vorstandes können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden. Wesentliche Beanstandungen sind unverzüglich dem Gesamtvorstand vorzutragen. Die Kassenprüfung findet jedes Jahr in der ersten Hälfte statt.


§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11 Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins

1) Über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung beraten werden, zu der unter Hinweis auf die Tagesordnungspunkte geladen worden ist. § 6 bleibt unberührt.

2) Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 3/4  der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder und die Zustimmung von 3/4 der Erschienenen erforderlich.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

Kinderhospitzdienst Ruhrgebiet e. V.,
Am Herbeder Sportplatz 17,
58456 Witten,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
errichtet am 27.04.1980 und 16.11.1980, eingetragen am 20.01.1981
neugefasst am 16.12.1989 und 12.03.1990, eingetragen am 24.04.1990 neugefasst am 10.07.1992, eingetragen am 23.09.1992
geändert am 27.11.1999, eingetragen am 02.02.2000
neugefasst am 04.12.2010, eingetragen am 14.04.2011
geändert am 04.03.2018, eingetragen am


Regelwerke & Ordnungen


Spesenordnung (SO)

1.      Allgemeines
1.1     Die Spesenordnung regelt alle Ausgaben und Vergütungen für Trainer und Offizielle des Vorstandes sowie Veranstaltungen.
1.2.    Hiervon abweichende Zahlungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

2.      Trainerentschädigung
2.1. Die Trainer des 1. Taekwondo Vereins '80 Bochum e.V. werden auf Beschluss des Vorstandes eingesetzt. Sie werden auf Honorarbasis wie folgt entschädigt:

pro Trainingseinheit Kindertraining (75 Minuten)15,00 €
pro Trainingseinheit Erwachsenentraining (90 Minuten) 20,00 €
2.2.   Eine Fahrkostenpauschale wird nicht gewährt.
2.3.   Die Trainerentschädigung kann nicht im Voraus gewährt werden.
2.4. Über die abgeleisteten Trainingsstunden ist Buch zu führen. Ohne diese Aufstellung, die monatsweise an den Schatzmeister weiterzuleiten ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
2.5.   Die Entschädigung wird monatsweise an die Trainer überwiesen.
2.6.   Die verpflichteten Trainer haben selbst für eine etwaige Versteuerung Sorge zu tragen.

3.      Trainerausbildung
3.1. Für eine Trainerausbildung kann ein Antrag auf Bezuschussung gestellt werden, über den der Vorstand befindet. Anspruch besteht jedoch nicht.
3.2. Es sollte absehbar sein, dass der Trainer dem Verein einen Nutzen verschafft.

4.     Turniere & Lehrgänge
Für Turniere & Lehrgänge kann ein Antrag auf Bezuschussung gestellt werden, über den der Vorstand befindet. Anspruch besteht jedoch nicht.

5.      Offizielle des Vorstandes
5.1.   Auslagen, die zu belegen sind oder in sonstiger Weise glaubhaft gemacht werden müssen, werden vom Schatzmeister erstattet, (siehe § 7 Absatz 6 der Vereinssatzung)
5.2.   Tagegeld sowie eine Fahrtkostenpauschale für Sitzungen wird nicht gewährt.

6.       Festlegung
Die Höhe der Spesen nach Punkt 2.1. werden vom Vorstand festgelegt. Die Festlegung der Spesen ist keine Ordnungsänderung.


Regelwerke & Ordnungen

Abgaben Ordnung (AO)

1.      Monatsbeiträge
1.1.   Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein folgende Beiträge von seinen Mitgliedern:
Sportler bis einschl. 14 Jahren:     12,00 €
Sportler ab 15 Jahren:      16,00 €
Familien - ab 3 Personen:    32,00 €
ausschließlich Selbstverteidigung Gelong Dao
bis einschl. 14 Jahren:    10,00 €
ab 15 Jahren:    14,00 €
1.2.    Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren monatlich eingezogen.
1.3.   In Ausnahmefällen ist auch eine monatliche Beitragszahlung oder eine Zahlung per Überweisung möglich. Hierzu bedarf es einer Abstimmung mit dem Schatzmeister.
1.4.   Der Vorstand kann auf begründeten Antrag, insbesondere zur Vermeidung unbilliger Härten den Beitrag für eine befristete Zeit ermäßigen oder erlassen.

2.      Aufnahmegebühr
2.1.    Die Aufnahmegebühr wird mit dem ersten Monatsbeitrag fällig beträgt:
Taekwondo                               30,00 €
Dies beinhaltet den DTU-Ausweis.
nur Selbstverteidigung Gelong Dao    10,00 €
2.2.    Die Aufnahmegebühr wird bedingt durch den Bankabruf der Monatsbeiträge ebenfalls per Bankeinzug eingefordert und wird zu dem gemäß Aufnahmeantrag vereinbarten Termin eingezogen.

3.       Kup-Prüfungen
3.1.    Die Gebühren für Kup-Prüfungen betragen pro Prüfling:     17,00 €
       Dies beinhaltet die Kosten für Bruchtestmaterial.
3.2.    Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet.
3.3. Bei   einer   Überprüfung   bedingt   durch   einen   Verbandswechsel   oder   einer Neuausstellung eines DTU-Passes sind die Kosten durch den Prüfling zu tragen.

Verbandsabgabe

Die jährliche Verbandsabgabe in Höhe von 10,00 € pro Person wird in Form einer Jahressichtmarke im DTU-Ausweis dokumentiert. Sie wird ab dem 01.01. des zweiten Mitgliedsjahres mit dem ersten Jahresbeitrag eingezogen.
Schäden
Mutwillig herbeigeführte Schäden an Vereinseinrichtungen sowie Werten des Vereines (Schutzausrüstungen, Trainingsmaterial) sind unverzüglich zu melden und begleichen. Ggf. kann ein Ausschluss aus dem Verein gem. § 2 Absatz 3 Buchstabe d) erfolgen.
Festlegung
Die Höhe der Abgaben nach Punkt 1.1. sowie Punkt 2.1. regelt die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Gebühren nach Punkt 3.1. sowie Punkt 4. werden vom Vorstand festgelegt. Die Festlegung der Abgaben und Gebühren ist keine Ordnungsänderung.


Regelwerke & Ordnungen

Jugendordnung (JO)

Grundsätzliches
Die in der Ordnung genannten Ämter, beziehen sich grundsätzlich auf beiderlei Geschlecht.

1. Jugendordnung
Die Jugend des 1. Taekwondo Vereins '80 Bochum e.V. (im Folgenden Jugend genannt) ist die Gemeinschaft aller jugendlichen der Mitglieder des Vereins.

2. Zweck und Ziel
2.1. Durch die Jugendarbeit im Verein soll es jungen Menschen ermöglicht werden, attraktiven     Taekwondo-Sport zu betreiben.
2.2. Die Jugend will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, soziales Verhalten fördern, das     gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen.
2.3. Die Jugend koordiniert und unterstützt die Jugendarbeit im Verein und vertritt die     gemeinsamen Interessen dem Vorstand gegenüber.
2.4. Die Jugend ist zur Zusammenarbeit mit allen Verbänden und Institutionen in     jugendpolitischen Fragen bereit.

3. Grundsätze
3.1. Die Jugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für     Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
3.2. Die Jugend ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte und für religiöse und     weltanschauliche Toleranz ein.

4. Zugehörigkeit
Zur Jugend gehören alle weiblichen und männlichen Vereinsmitglieder, die das 8. Lebensjahr vollendet, jedoch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5. Organisation
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins.

6. Organe der Jugend sind
6.1    die Jugendvollversammlung (JVV)
6.2.    der Jugendwart (JW)
6.3.    der Jugendausschuss (JA)

7. Jugendvollversammlung
7.1.    Die Vollversammlung der Jugend (JVV) ist das oberste Organ.
7.2.    Die JVV wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder     Schatzmeister, alle 2 Jahre in Textform mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter     Angabe der Tagesordnung einberufen und vom Jugendwart geleitet. Die Einladung gilt dem     Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich     bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Auf Antrag von 10% der jugendlichen Mitglieder     muss eine Jugendversammlung einberufen werden. (§ 8 Absatz 2 der Satzung)
7.3.    Die JVV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
7.4.    Der JVV gehören stimmberechtigt als Delegierte an:
1.   der Jugendwart,
2.   der zweite Vorsitzende,
3.   die Jugendlichen gem. Punkt 4 der JO
7.5     Die Aufgaben der JVV sind insbesondere:
1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes, der Jugend und des     Ausschusses.
2. Entgegennahme der Berichte des Jugendwartes und des Jugendausschusses.
3. Entlastung des Jugendwarts, sowie des Jugendausschusses.
4. Wahl des Jugendwartes.
5. Wahl der bis zu 2 Jugendvertreter.
6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
7. Beschlussfassung über die Jugendordnung.
7.6.    Anträge können von allen Delegierten an die JVV gestellt werden. Sie sind dem JW     mindestens 2 Wochen vor der JVV schriftlich mit Begründung zuzusenden.     Dringlichkeitsanträge können auf der JVV nur behandelt werden, wenn die JVV mit     Zweidrittelmehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
7.7.    Abstimmungen und Wahlen
Jeder Jugendliche gem. Punkt 4 besitzt eine Stimme. Die ordnungsgemäß einberufene JVV ist ab 3 anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Jugendwart und der 2. Vorsitzende haben je eine Stimme, sofern sie keine Jugendlichen gem. Punkt 4. sind.

8. Der Jugendwart
8.1. Dem JW obliegt die Leitung der Jugend im Verein.
8.2. Die Wahl des Jugendwarts erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Der Jugendwart
       bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. § 7 Absätze 4, 5 der Satzung            gelten entsprechend.

9. Der Jugendausschuss
9.1. Der JA ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten.
9.2. Der JA besteht aus:
• dem Jugendwart,
• dem 2. Vorsitzenden,
• bis zu 2 Jugendvertretern.

10.   Änderungen
10.1. § 4 Absatz 3 Satz 3 der Satzung bleibt unberührt.
10.2. Änderungen der Jugendordnung können weiterhin von der JVV beschlossen werden.
Die Änderungen müssen vorher schriftlich eingebracht werden und bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten
gem. Punkt 7.7. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung durch die nächste Mitgliederversammlung.